Kreishandwerkerschaft
Altmark

Härtefallhilfen - Beantragung ab sofort möglich


Die Härtefallhilfen ergänzen die bisherigen Corona-Hilfen für Unternehmen und Selbstständige. Wer aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt und dennoch infolge der Corona-Pandemie in der wirtschaftlichen Existenz bedroht ist, kann diese Hilfen beantragen. Die Voraussetzungen werden im Einzelfall geprüft.


Weiterführende Informationen:

www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/investieren-finanzieren/haertefallhilfen

https://www.haertefallhilfen.de/HSF/Navigation/DE/Home/home.html

Update: Antragsstellung für Überbrückungshilfe III ab sofort möglich

 

Die Antragsstellung für die Überbrückungshilfe III ist freigeschaltet und online. Unternehmen, die von der Corona-Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, können bis zum 31. August 2021 über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbueckungshilfe-unternehmen.de die staatliche Unterstützung beantragen. Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder wird ab März erfolgen.

 

Weitere wichtige Details und Informationen zur Beantragung der Überbrückungshilfe III finden Sie im Anhang oder unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/02/20210210-antragstellung-fuer-ueberbrueckungshilfe-lll-ist-gestartet.html  



Update: Verbesserung der Überbrückungshilfe III

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Überbrückungshilfe III nochmals deutlich verbessert. So soll die Beantragung einfacher werden, die Förderung großzügiger und sie steht mehr Unternehmen zur Verfügung. Außerdem wurde die Neustarthilfe für Selbstständige angepasst.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III und eine Übersicht über alle aktuellen Corona-Hilfen erhalten Sie in der Anlage und unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Schlaglichter/Corona/corona.html


Überbrückungshilfe wurde verlängert

 Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgange während der Corona-Krise abzumildern.

 Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden. Sie umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020. Das Programm bezieht sich auf die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020. Der Antrag kann nur einmalig und bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

 Weitere Informationen rund um die Antragsstellung finden Sie auf der Plattform der Überbrückungshilfe. Für Sachsen-Anhalt ist die Bewilligungsstelle die Investitionsbank des Landes Sachsen-Anhalts. Kontakthotline: 08005600757

 ++Achtung: Beratung und Antragstellung nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer!++ 

Quelle: https://www.ib-sachsen-anhalt.de/coronavirus-informationen-fuer-unternehmen



Corona-Überbrückungshilfe für Unternehmen

 

Die Bundesregierung hat ein branchenübergreifendes Hilfsprogramm aufgelegt. Ab dem 10. Juli 2020 können Unternehmen in Sachsen-Anhalt Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten bis zu einer Höhe von 150.000 Euro über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) digital beantragen. Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020). Den Unternehmen werden nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den fixen Betriebskosten gewährt.


 Voraussetzung 

Nachweis von einem Umsatzrückgang im April und Mai 2020 von mindestens 60 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (April/Mai 2019). Je nach Umsatzeinbruch werden zwischen 40 Prozent und 80 Prozent der betrieblichen Fixkosten erstattet. 

 

 Antragsberechtigte

Neben kleinen und mittelständischen Unternehmen sind auch Soloselbstständige (im Haupterwerb) sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten) antragsberechtigt. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen, mit Ausnahme von Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen.


 Fristen

Die Antragsfrist endet am 31. August 2020. Anträge können ausschließlich über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer digital bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) gestellt werden.


 Förderfähige Kosten

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten, beispielsweise Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig. Förderfähig sind ferner Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, Versicherungen sowie Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.

  Weitere Informationen aus der Veröffentlichung des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung finden Sie hier. Alles rund um die Prüfung der Förderfähigkeit, das Antragsverfahren oder benötigte Unterlagen finden Sie auf der Seite des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html 




Update: Steuerfreie Corona-Prämie verlängert

 

Gute Nachrichten für alle Spätentschlossene: Arbeitgeber können die steuerfreie Corona-Prämie für Mitarbeiter noch bis 30. Juni 2021 auszahlen. Zugleich steht aber auch fest, dass Arbeitgeber die Corona-Prämie nur ein einziges Mal steuerfrei in der Zeit vom 01. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 zahlen dürfen. Jedoch ersetzt die Prämie nicht das Urlaubsgeld in 2021, auf das die Mitarbeiter einen vertraglichen oder tariflichen Anspruch haben. 


Neue Informationen zu Corona-Hilfen

Aufgrund des am 13. Dezember 2020 beschlossenen Lockdowns wird die Novemberhilfe verlängert, der Zugang zur Überbrückungshilfe wird erleichtert, sowie förderfähige Kosten in Breite und Höhe deutlich angepasst.

Nähere Informationen zur Überbrückungshilfe III finden Sie auf der folgenden Homepage: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de oder in der angehängten pdf.-Datei.

Analog zu den Bedingungen der Novemberhilfe können anteilige Erstattungen für erlittene Umsatzausfälle im Dezember beantragt werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auch unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Passen Sie weiterhin auf sich auf und bleiben Sie gesund