Kreishandwerkerschaft
Altmark

Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

 

Seit dem 10. September 2021 ist die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Mit den Anpassungen der Corona-ArbSchV gelten die grundlegenden Arbeitsschutzregeln für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschließlich 24. November 2021 weiter.

 

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände veröffentlichte einen Fragen- und Antwortkatalog mit Hinweisen zum Umgang mit den Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, um aktuell aufkommende Fragen zu beantworten und praktische Anwendungshilfen zu geben.

 

Sowohl die aktuelle Arbeitsschutzverordnung als auch der Fragen- und Antwortkatalog sind dem Text angehängt. 






Corona-Arbeitsschutzverordnung wird verlängert und angepasst

 

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 verlängert.

Dabei bleiben die grundlegenden Regelungen bestehen und es wurde eine flexiblere Anpassung an das Infektionsgeschehen ermöglicht.

 

Im Bereich Homeoffice und der Kontaktbeschränkung im Betrieb gibt es entsprechende Anpassungen:

 

Homeoffice:

Betriebe müssen ihren Beschäftigten ab Juli nicht mehr zwingend Homeoffice anbieten, Arbeitnehmer müssen entsprechende Angebote des Arbeitgebers auch nicht mehr zwingend annehmen.


Kontaktbeschränkung:

Ab dem 01. Juli entfällt die verbindliche Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person in mehrfach belegten Räumen. Dennoch sollte nach Aussage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.


Die Änderungen treten ab 01. Juli 2021 in Kraft.

Update: Dritte Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

 

Die erst am 20. April 2021 in Kraft getretene geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde abermals "nachgeschärft".

 Neu gilt:

  • Mit der dritten Änderung sind Arbeitgeber verpflichtet, allen nicht im Homeoffice arbeitenden Mitarbeitern mindestens   2-mal pro Woche einen Selbst- oder Schnelltest anzubieten.

  • Die Regelungen zum Homeoffice  werden gestrichen, da eine Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz erfolgte.



Aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel vom 13.04.2021


BMAS veröffentlich SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel zur Veröffentlichung freigegeben. Sie ist dieser Mitgliederinfo beigefügt.

Ziel der Regel ist, die Gesundheit der Beschäftigten in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes wirkungsvoll zu schützen und den Betrieben bei der Umsetzung der pandemiebedingten Arbeitsschutzmaßnahmen mehr Rechtssicherheit zu geben, da der BMAS-Arbeitsschutzstandard nur reinen Empfehlungscharakter hat.